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   BGH, 21.06.2001 - I ZR 197/00   

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https://dejure.org/2001,1447
BGH, 21.06.2001 - I ZR 197/00 (https://dejure.org/2001,1447)
BGH, Entscheidung vom 21.06.2001 - I ZR 197/00 (https://dejure.org/2001,1447)
BGH, Entscheidung vom 21. Juni 2001 - I ZR 197/00 (https://dejure.org/2001,1447)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Augeninnendruckmessung - Tonometrie - Optiker - Aufklärung - Werbeverbot

  • Judicialis

    HeilprG § 1 Abs. 2; ; UWG § 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HeilprG § 1 Abs. 2; UWG § 1
    Optometrische Leistungen II; Berührungslose Augeninnendruckmessung und Prüfung des Gesichtsfeldes durch einen Optiker

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 3408
  • GRUR 2001, 1170
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 07.08.2000 - 1 BvR 254/99

    Zum Betätigungsfeld von Optikern

    Auszug aus BGH, 21.06.2001 - I ZR 197/00
    Auf die Verfassungsbeschwerde der Beklagten hat das Bundesverfassungsgericht (2. Kammer des Ersten Senats) dieses Urteil durch Beschluß vom 7. August 2000 - 1 BvR 254/99 - wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG aufgehoben und das Verfahren an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen (BVerfG NJW 2000, 2736).
  • BVerwG, 25.06.1970 - I C 53.66

    Anwendung des § 1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz (HeilprG) auf Chiropraktik - Umfang

    Auszug aus BGH, 21.06.2001 - I ZR 197/00
    Vom Ausübungsverbot werden dementsprechend nur Tätigkeiten erfaßt, die ärztliche Fachkenntnisse voraussetzen und gesundheitliche Schädigungen zur Folge haben können, wobei auch nur mittelbare Gesundheitsgefährdungen genügen, etwa dadurch, daß das frühzeitige Erkennen ernster Leiden, das ärztliches Fachwissen voraussetzt, verzögert werden kann und daß die Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefährdung nicht nur geringfügig ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.9.1977 - 1 StR 389/77; Urt. v. 29.6.1987 - II ZR 5/87, NJW 1987, 2928, 2930 m.w.N.; BVerwGE 23, 140, 146; 35, 308, 310; Pelchen in Erbs/Kohlhaas/Pelchen, Strafrechtliche Nebengesetze, § 1 HeilprG Rdn. 8).
  • BGH, 10.12.1998 - I ZR 137/96

    Optometrische Leistungen

    Auszug aus BGH, 21.06.2001 - I ZR 197/00
    Auf die Revision der Klägerin hat der Senat das Urteil des Berufungsgerichts unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels insoweit aufgehoben, als die unter 1. a) (3) aa) und bb) sowie unter 1. b) (3) aa) ausgesprochenen Verbote den Zusatz "ohne den Kunden vor Durchführung der Maßnahme (bzw. in der Werbung) darauf hinzuweisen, daß nur eine Untersuchung durch den Augenarzt zuverlässig einen krankhaften Befund ausschließen kann" enthalten, und im Umfang der Aufhebung auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts dahingehend abgeändert, daß dieser Zusatz entfällt (BGH, Urt. v. 10.12.1998 - I ZR 137/96, GRUR 1999, 512 = WRP 1999, 315 - Optometrische Leistungen I).
  • BVerwG, 20.01.1966 - I C 73.64

    Anwendung des Heilpraktikergesetzes (HPG) - Verstoß gegen den

    Auszug aus BGH, 21.06.2001 - I ZR 197/00
    Vom Ausübungsverbot werden dementsprechend nur Tätigkeiten erfaßt, die ärztliche Fachkenntnisse voraussetzen und gesundheitliche Schädigungen zur Folge haben können, wobei auch nur mittelbare Gesundheitsgefährdungen genügen, etwa dadurch, daß das frühzeitige Erkennen ernster Leiden, das ärztliches Fachwissen voraussetzt, verzögert werden kann und daß die Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefährdung nicht nur geringfügig ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.9.1977 - 1 StR 389/77; Urt. v. 29.6.1987 - II ZR 5/87, NJW 1987, 2928, 2930 m.w.N.; BVerwGE 23, 140, 146; 35, 308, 310; Pelchen in Erbs/Kohlhaas/Pelchen, Strafrechtliche Nebengesetze, § 1 HeilprG Rdn. 8).
  • BGH, 13.09.1977 - 1 StR 389/77

    Vergehen gegen das Heilpraktikergesetz (HeilprG) - Strafbarkeit eines

    Auszug aus BGH, 21.06.2001 - I ZR 197/00
    Vom Ausübungsverbot werden dementsprechend nur Tätigkeiten erfaßt, die ärztliche Fachkenntnisse voraussetzen und gesundheitliche Schädigungen zur Folge haben können, wobei auch nur mittelbare Gesundheitsgefährdungen genügen, etwa dadurch, daß das frühzeitige Erkennen ernster Leiden, das ärztliches Fachwissen voraussetzt, verzögert werden kann und daß die Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefährdung nicht nur geringfügig ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.9.1977 - 1 StR 389/77; Urt. v. 29.6.1987 - II ZR 5/87, NJW 1987, 2928, 2930 m.w.N.; BVerwGE 23, 140, 146; 35, 308, 310; Pelchen in Erbs/Kohlhaas/Pelchen, Strafrechtliche Nebengesetze, § 1 HeilprG Rdn. 8).
  • BGH, 29.06.1987 - II ZR 5/87

    Begriff der Ausübung der Heilkunde

    Auszug aus BGH, 21.06.2001 - I ZR 197/00
    Vom Ausübungsverbot werden dementsprechend nur Tätigkeiten erfaßt, die ärztliche Fachkenntnisse voraussetzen und gesundheitliche Schädigungen zur Folge haben können, wobei auch nur mittelbare Gesundheitsgefährdungen genügen, etwa dadurch, daß das frühzeitige Erkennen ernster Leiden, das ärztliches Fachwissen voraussetzt, verzögert werden kann und daß die Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefährdung nicht nur geringfügig ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.9.1977 - 1 StR 389/77; Urt. v. 29.6.1987 - II ZR 5/87, NJW 1987, 2928, 2930 m.w.N.; BVerwGE 23, 140, 146; 35, 308, 310; Pelchen in Erbs/Kohlhaas/Pelchen, Strafrechtliche Nebengesetze, § 1 HeilprG Rdn. 8).
  • BGH, 04.02.1972 - I ZR 104/70
    Auszug aus BGH, 21.06.2001 - I ZR 197/00
    Bei wörtlicher Auslegung würden auch zahlreiche heilkundliche Verrichtungen mehr handwerklicher oder technischer Art unter das Ausübungsverbot fallen, was ersichtlich nicht der Sinn und Zweck des Gesetzes sein sollte (BGH, Urt. v. 4.2.1972 - I ZR 104/70, NJW 1972, 1132, 1133 - Augenoptiker).
  • OLG Frankfurt, 01.03.2012 - 6 U 264/10

    Zahnbleaching und Zahnreinigung als Ausübung der Zahnheilkunde

    Nicht erfasst sind hingegen heilkundliche Verrichtungen von eher handwerklicher oder technischer Art (BGH, Urt. v. 21.06.2001 - I ZR 197/00 - GRUR 2001, 1170 juris-Tz 20 - Optometrische Leistungen; Senat, Urt. v. 12.08.2010 - 6 U 77/09 - GRUR-RR 2011, 100 juris-Tz 27, jeweils zum Heilpraktikergesetz).
  • OLG Celle, 24.07.2008 - 13 U 14/08

    Zulässigkeit eines Angebotes von physiotherapeutischen Leistungen ohne Hinweis

    Zudem bedarf die weite Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 2 HeilprG der Einschränkung, weil bei wörtlichem Verständnis auch zahlreiche heilkundliche Verrichtungen mehr handwerklicher oder technischer Art unter das Ausübungsverbot fallen würden (BGH, WRP 2001, 1166 - Optometrische Leistungen II. NJW 1972, 1132 - Augenoptiker), und weil der mit der Erlaubnispflicht verbundene Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist, wenn er zur Erreichung des Zwecks, die Volksgesundheit zu schützen, geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe auch die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt wird (BVerfG, NJW 2000, 2736 - Betätigungsverbot für Augenoptiker).

    Deshalb ist eine Ausübung der Heilkunde im Sinn des § 1 Abs. 1 HeilprG nur bei solchen Behandlungen gegeben, die ärztliche Fachkenntnisse voraussetzen und die gesundheitliche Schäden verursachen können (BGH WRP 2001, 1166 - Optometrische Leistungen II. Nds. OVG, Urteil vom 20. Juli 2006 - 8 LC 185/04).

    Zwar ist es anerkannt, dass für die Bejahung einer Erlaubnispflicht nach § 1 Abs. 1 HeilprG auch nur mittelbare Gesundheitsgefährdungen ausreichen können, also Gesundheitsgefährdungen, die etwa dadurch eintreten, dass das frühzeitige Erkennen ernster Leiden durch einen Arzt verzögert wird (BGH WRP 2001, 1166 - Optometrische Leistungen II).

  • BGH, 21.04.2005 - I ZR 190/02

    Optometrische Leistungen III

    Der Senat hat daraufhin auf die Revision der Klägerin das Berufungsurteil im Kostenpunkt und im Umfang der ausgesprochenen Verbote hinsichtlich des Anbietens und der Durchführung der Tonometrie und der Perimetrie sowie hinsichtlich der Werbung für Tonometrie aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen (BGH, Urt. v. 21.6.2001 - I ZR 197/00, GRUR 2001, 1170 = WRP 2001, 1166 - Optometrische Leistungen II).

    Die Feststellung, welche Anforderungen an einen solchen Hinweis im Einzelfall zu stellen sind, obliegt dem Tatrichter, dem dabei ein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. BVerfG NJW-RR 2004, 705; BGH GRUR 2001, 1170, 1173 - Optometrische Leistungen II).

  • BGH, 06.05.2004 - I ZR 265/01

    Lebertrankapseln

    Eine solche Gefährdung wäre gegeben, wenn die Werbung der Beklagten die nicht nur als geringfügig einzustufende Gefahr begründete, daß ihre Adressaten glauben, sie könnten ein auch bei ihnen vorliegendes, sich in Form von Vergeßlichkeit und/oder ständiger Erschöpfung zeigendes Leiden durch die Einnahme des beworbenen Lebertran-Präparats der Beklagten heilen, und daher von einem Arztbesuch absehen, den sie ohne die Werbung gemacht hätten und der zum noch rechtzeitigen Erkennen anderer, ernster Leiden geführt hätte (vgl. BGH, Urt. v. 21.6.2001 - I ZR 197/00, GRUR 2001, 1170, 1171 = WRP 2001, 1166 - Optometrische Leistungen II, m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.02.2005 - 9 S 216/04

    Erlaubnispflichtige Tätigkeit des Optikers bei Anpassung einer Prismenbrille

    Nach der Rechtsprechung (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 07.08.2000 - 1 BvR 254/99 -, GewArch 2000, S. 418 bis 420 und DVBl. 2000, S. 1765 bis 1767; BGH, Urteil vom 21.06.2001 - I ZR 197/00 -, NJW 2001, S. 3408 bis 3411, BVerwG, Urteil vom 20.01.1966 - I C 73.64 -, BVerwGE 23, 140, NJW 1966, S. 1187 und Urteil vom 11.11.1993 - 3 C 45/91 -, BVerwGE 94, 269 ff, NJW 1994, S. 3024 bis 3027) werden vom Ausübungsverbot des § 1 HPG nur solche Tätigkeiten erfasst, die einerseits ärztliche Fachkenntnisse voraussetzen und andererseits gesundheitliche Schädigungen zur Folge haben können.
  • OLG Dresden, 23.04.2002 - 14 U 2516/01

    Pflicht zur Überprüfung und Beseitigung der Irreführungsgefahr einer Anzeige

    Heilkundliche Verrichtungen, die keine nennenswerten Gesundheitsgefahren zur Folge haben können, fallen nicht unter die Erlaubnispflicht des Heilpraktikergesetzes (BVerwG NJW 73, 579 - Kaltkauterverfahren, BGH GRUR 2001, 1170 - optometrische Leistungen II), selbst wenn sie zu ordnungsgemäßer Vornahme ärztliche Fachkenntnisse voraussetzen (BVerwG NJW 70, 1987 - Chiropraktik).

    Selbst Nikotinsüchtige, die sich von der vom Beklagten entwickelten Methode Erfolg versprechen, können sich nicht in trügerischer Sicherheit wiegen (wie etwa die Kunden, die den Augeninnendruck vom Optiker messen lassen, BGH GRUR 2001, 1170, oder Patienten eines Heilmagnetisierers, BVerwG NJW 1994, 3024), da ihnen jederzeit klar sein muss, ob die Methode Erfolg hatte oder ob sie weiterhin rauchen.

  • LG Düsseldorf, 19.06.2009 - 12 O 205/09

    Anspruch gegen einen Augenoptiker auf Unterlassung von Werbung für die

    Nicht erfasst werden Tätigkeiten rein handwerklicher oder technischer Art (BVerfG, NJW-RR 2004, 705; BVerfG NZS 2000, 548; BGH, NJW 2001, 3408 - Optometrische Leistungen II).

    Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kunde "lediglich um (seiner) selbst willen" (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2003, 14) "zur Befriedigung einer nicht diagnostisch orientierten Neugierde (BGH, GRUR 2001, 1170 - Optometrische Leistungen II) die Untersuchung durchführen lässt.

  • KG, 30.11.2004 - 5 U 55/04

    Wettbewerbs- und Arzneimittelwerberecht: Handeln im geschäftlichen Verkehr zu

    Eine mittelbare Gesundheitsgefährdung liegt vor, wenn die Werbung die nicht nur als geringfügig einzustufende Gefahr begründet, dass ihre Adressaten glauben, sie könnten ein auch bei ihnen vorliegendes Leiden durch die Einnahme des beworbenen Präparates heilen, und daher von einem Arztbesuch absehen, den sie ohne die Werbung gemacht hätten und der zum noch rechtzeitigen Erkennen anderer, ernsterer Leiden geführt hätte (BGH, GRUR 2001, 1170, 1171 - Optometrische Leistungen II; GRUR 2004, 799, 800 - Lebertran zu § 11 Nr. 10 HWG).
  • OLG Frankfurt, 12.08.2010 - 6 U 77/09

    Wettbewerbsverstoß: Behandlung zur Korrektur des Atlaswirbels als Ausübung von

    Nicht erfasst sind hingegen heilkundliche Verrichtungen von eher handwerklicher oder technischer Art (BGH, Urt. v. 21.06.2001 - I ZR 197/00 - GRUR 2001, 1170 juris-Tz 20 - Optometrische Leistungen).
  • OLG Düsseldorf, 19.02.2002 - 20 U 127/01

    Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von Knochendichtemessungen durch einen

    Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. NJW 2000, 2736) und des Bundesgerichtshofs (GRUR 2001, 1170 - Optometrische Leistungen II), wonach es mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren wäre, wenn bei wörtlicher Auslegung des § 1 HeilprG zahlreiche heilkundliche Verrichtungen mehr handwerklicher oder technischer Art unter das prinzipielle Ausübungsverbot fielen.
  • VG Karlsruhe, 27.11.2003 - 9 K 1856/01

    Polizeibehördliche Untersagungsverfügung - Abgabe von Prismenbrillen durch

  • LG Essen, 06.12.2019 - 45 O 27/19

    Werbung eines Frisörs mit Beratung zu Problemen mit der Kopfhaut

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